40. ist der Ansicht, dass für den Fall, dass ein d
urch eine geografische Angabe geschütztes Erzeugnis als Zutat verwendet wird, die für diese geografische Angabe zuständige Stelle oder die zuständige Behörde die Möglichkeit haben muss, die Regeln für die Verwendung des Namens dieses Erzeugnisses in den Verkehrsbezeichnungen der verarbeiteten Erzeugnisse festzulegen, und befugt sein muss, eigens Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, dass die Merkmale, das Image oder der Ruf des mit einer geografischen Angabe versehenen Erzeugnisses nicht beeinträchtig wurden; ist der Ansicht, dass die Kommission klare Leitlinien dafür festlegen mus
...[+++]s, wie der Name der als Zutaten verwendeten Erzeugnisse mit geografischen Angaben auf dem Etikett eines verarbeiteten Erzeugnisses verwendet werden darf, um jedwede Irreführung der Verbraucher zu verhindern;