Der Ministerrat ist der Auffassung, dass de
r Gesetzgeber - der nicht verpflichtet werden könne, alles bis in die geringsten Einzelheiten fest
zulegen - nicht die Kriterien habe festlegen dürfe
n, die in der Klageschrift erwähnt seien, weil sie eine Sache des gesunden Menschenverstandes (der Begriff der sozialen Zielsetzung einer
Einrichtung - wobei diese ...[+++] Begriffe in Ermangelung einer ausdrücklichen Bedeutung in ihrem normalen Sinne zu verstehen seien - und der Begriff der Minderbemittelten) oder eine Sache der Fakten (Feststellungen) oder des Rechtes seien (in der Satzung festgehalten sein).