1. In Bezug auf Drittstaatsangehörige,
die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für konzernintern ent
sandte Arbeitnehmer verfügen und beabsichtigen, sich in einer oder mehreren anderen Niederlassungen, die in einem oder mehreren anderen Mitgl
iedstaaten ansässig sind und der gleichen Unternehmensgruppe angehören, für
mehr als 90 Tage je ...[+++]Mitgliedstaat aufzuhalten oder dort einer Tätigkeit nachzugehen, kann der zweite Mitgliedstaat beschließen,