Sofern eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreibt, angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, sollten aus Kohärenzgründen spezifische
Formulare verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie die von der zu
...[+++]ständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben angemessen sind.