In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den ande
ren Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen
Flaggenstaat tätige anerkannte Organisation gültige staatlich vorgesehene Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis
...[+++] gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat.