Nach den Bestimmungen von Ar
tikel 39 und 46 des Schengener Übereinkommens ist daher
nicht die gleiche Flexibilität möglich, wie dies im schwedischen Text bei der Weiter
leitung von Angaben vorgesehen ist, und es besteht insbesondere weiterhin das Risiko von Hemmnissen im Zusammenhang mit dem inländischen Rechtssystem der Vertragsparteien: so ist sogar im Dringlichkeitsfall die direkte Kommunikation nicht möglich
, wenn „abweichende Regelungen ...[+++] im nationalen Recht“ bestehen.