"(1a) Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelass
enes Kreditinstitut oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, ein Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder fiele dadurch unter die Kontrolle des Erwerbers, so muss die Bewertung des Erwerbs im Rahmen d
...[+++]er in Artikel 12a der Richtlinie 79/267/EWG genannten vorherigen Konsultation erfolgen".