Der Gerichtshof hat wiederholt erklärt, dass wirtschaftlic
he Gründe nicht zur Rechtfertigung von Hemmnissen angeführt werden können, die nach dem EG-Vertrag verboten sind, und dass die Vorschriften de
s EG-Vertrags, nach denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften zur Eigentumsordnung erlassen können (Artikel 295), nicht dahingehend auszulegen sind, dass das System der E
igentumsordnung der Mitgliedstaaten von den Grundregeln ...[+++] des EG-Vertrags ausgenommen ist.