Folglich kann der Begriff « künstlerischer Sektor » unter Berücksichtigung des Begriffs, der mit den früheren Rechtsvorschriften umgesetzt wu
rde und auf den der Gesetzgeber somit verwiesen hat, so ausgelegt werden, dass er sich auf die verschiedenen Fachrichtungen bezieht, in denen die Künstler ihre Tätigkeiten ausüben, und es handelt sich also im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, nicht um einen unbestimmten Begriff, mit dem auf « Wi
rtschaftssektoren » oder aber auf « den Zuständigkeitsbereich der parität
ischen Aus ...[+++]schüsse » verwiesen werden könnte.