(15) Erdölvorräte können grundsätzlich überall in der Gemeinschaft gehalten werden. Daher sollte das Anlegen von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets vereinfacht werden. Es ist notwendig, daß Beschlüsse zur Haltung von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats nach dessen Bedarf und dessen die Versorgungssicherheit betreffenden Erwägungen gefaßt werden. Im Fall von Vorräten, die für ein ander
es Unternehmen bzw. eine andere Stelle oder Körperschaft gehalten werden, sind ausführlichere Bestimmungen erforderlich, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit d
...[+++]ieser Vorräte im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zu gewährleisten.