1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Leitung der Zweigstellen e
iner SPE und die Aufsichts- oder die Verwaltungsgremien der Tochtergesellschaften und der beteiligten Gesellschaften, die sich in s
einem Hoheitsgebiet befinden, und ihre Arbeitnehmervertreter oder gegebenenfalls ihre Arbeitnehmer den Verpflichtungen dieser Verordnung nachkommen, unabhängig davon, ob die SPE ihren Sitz in diesem Hoh
eitsgebiet hat oder nicht ...[+++].