in der Erwägung, dass rasch deutlich wurde, dass einige Mitgliedstaaten aufgrund spezifischer Probleme den V
erordnungsvorschlag nicht annehmen konnten; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten insbesondere die Übersetzungsregelung für das Gemeinschaftspatent nicht akzeptieren
konnten, woraufhin der Rat zu der Schlussfolgerung gelangte, dass es ihm aufgrund der Frage der Übersetzungsregelung unmöglich sei, eine politische Einigung über den Kommissionsvorschlag zu erzielen, da kein einstimmi
ger Konsens erzielt werden konnte, ...[+++]