3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass verglei
chbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nic
ht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn,
dass eine solche Behandlung objektiv
gerechtfertigt ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Cha
...[+++]rta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.