10. Aus Artikel 3 Absatz 2 folgt, das
s die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nicht zur Untersagung von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen darf, die zwar den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind,
aber den Wettbewerb nicht im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags beschränken, oder die Bedingungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen oder von einer Verordnung zur Anwendung von Artikel
81 Absatz 3 erfasst ...[+++]werden.