Die Mitglieder und die Gläubiger d
er SCE, die Inhaber anderer Rechte
sowie die Stellen, denen nach einzelstaatlichem Recht dieses Recht zusteht, haben vor der Generalversammlung, die über die Verle
gung befinden soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SCE den Verlegungsplan, den Bericht nach Absatz 3 sowie die Stellungnahme des Gremiums zur Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Absatz 3a einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Ab
...[+++]schriften dieser Unterlagen zu verlangen.