(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischerei
sektor wurden neben anderen, weniger irreversiblen Maßnah
men zur endgültigen oder vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit, auf die weiterhin zurückgegriffen werde
n muss, Anreize zur Stilllegung geschaffen, um langfristig ein ausgeglichenes Verhältnis zwi
...[+++]schen der Flottenkapazität und den verfügbaren Ressourcen herbeizuführen.