(4) Der Rat verfügt über ein weites Ermessen hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des Ziels nach Artikel 51 des Vertrags am besten geeignet
sind. Das durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 geschaffene Koordinierungssystem und insbesondere die Regeln für die Zusammenr
echnung eignen sich nicht für Ergänzende Rentensysteme, außer im Falle von Systemen, die unter den Begriff "Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j) Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 ...[+++]fallen oder in bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach diesem Artik
el abgibt; deshalb sollten hierfür spezifische Maßnahmen gelten, wie sie m
it der vorliegenden Richtlinie erstmals getroffen werden, damit ihrer spezifischen Beschaffenheit und der Unterschiedlichkeit derartiger Systeme sowohl innerhalb einzelner Mitgliedstaaten als auch im Vergleich zwischen ihnen Rechnung getragen wird.