(4) Wurde nach Konsultation
der interessierten Kreise gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von ausserordentlich
em wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswah
lverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Woche
n um einen weiteren Zeitraum ...[+++] von bis zu drei Wochen verlängern.