G. in der Erwägung, dass die Staat
sorgane von Belarus gegen Artikel 30 der belarussischen Verfassung verstoßen und die Freizügigkeit ihrer Bürger einschränken; in der Erwägung, dass die
belarussische Staatsanwaltschaft am 1. März 2012 ankündigte, dass
belarussischen Bür
gern, die die neuen Sanktionen des Auslands gegen Belarus unterstützten, Ausreiseverbot erteilt werden könnte; in der Erwägung, dass drei Oppositionsführern und -aktivisten – Anatol L
...[+++]jabedska, Aljaksandr Dabrawolski und Wiktar Karnjajenka – sowie dem Menschenrechtsverteidiger Waljanzin Stefanowitsch zwischen dem 7. und 11. März 2012 die Überschreitung der belarussisch-litauischen Grenze verwehrt wurde;