(7) Nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Richtlinie
96/53/EG können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Verkehr von Fahrzeugen der Klasse N, deren Abmessungen die in derselben Richtlinie festgelegten Hoechstwerte überschreiten, für den Transport von unteilbaren Ladungen oder für bestimmte innerstaatliche Transportvorgänge, die den internationalen Wettbewer
b im Verkehrssektor nicht maßgeblich beeinträchtigen, zulassen. In bezug auf Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 gilt die Richtlinie 96/53/EG nur für den grenzüberschreitenden V
...[+++]erkehr. Daher ist es erforderlich, für Fahrzeuge, deren Abmessungen die nach der vorliegenden Richtlinie zulässigen Hoechstabmessungen überschreiten, und für bestimmte andere Merkmale Ausnahmegenehmigungen zuzulassen; gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die nach diesen Ausnahmebestimmungen zugelassenen Fahrzeuge zurückzuweisen.