(3) Um die Verschmelzung von Kapitalgesellschafte
n aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist vorzusehen, dass jede an der Verschmelzung beteiligte
Gesellschaft sowie jeder beteiligte Dritte dem für die Gesellschaft maßgebenden innerstaatl
ichen Recht, das im Falle einer Verschmelzung der Gesellschaft mit anderen Gesellschaften desselben Rechts anwendbar ist, unterst
ellt bleibt, sofern ...[+++]diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.