(1)
Studenten, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und an
einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die
eine Ve
reinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, sind berechtigt, in
einen
oder mehrere zweite Mitgliedstaaten für
eine Dauer von bis zu 360 Tagen j
...[+++]e Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort einen Teil ihres Studiums in einer Hochschuleinrichtung zu absolvieren, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Bedingungen.