Unbeschadet der in der Richtlinie 90/425/EWG vorg
esehenen Kontrollen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Tiere, die nicht in dem Betrieb, in den sie aufgenommen werden sollen, geboren sind und die sich während der vorangegangenen dreissig Tage nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten haben, in dem sich diese
r Betrieb befindet, erst in den Bestimmungsbestand aufgenommen werden dürfen, nachdem der verantwortliche Tierarzt dieses Bestandes sich vergewissert hat, daß sie seinen tiergesundheitlichen Status nicht gefähr
...[+++]den".