Während der Vorarbeiten stellte sich die Frage, ob dieser Mechanismus des a
ls kontradiktorisch geltenden Urteils zu einer Diskriminierung zwischen den Angeklagten führe, die in der Einleitungssitzung erschienen oder sich durch ihren Rechtsanwalt vertreten liesse
n und anschliessend nicht mehr erschienen, und denjenigen, die sich dafür entschieden, überhaupt nicht zu kommen, weil die Sanktion unverhältnismässig sein und ausserdem perverse Folgen haben könne, wobei die Rechtsunterworfenen es vorziehen würden, nicht zu erscheinen, um sich
...[+++] die Möglichkeit des Einspruchs vorzubehalten (Parl. Dok., Senat, 2002-2003, Nr. 2-1356/2, SS. 2 und 3).