(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berecht
igt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informatione
n über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf
oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten ...[+++]. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird.