Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (7) schreibt vor, dass die Betreiber öffentlicher Netze für elektron
ische Kommunikation oder öffentlich zugänglicher Dienste der elektronischen Kommunikation geeignete Maßnahmen ergreifen, um deren Integrität und Sicherheit zu gewährleisten, und führt für die nationalen Regulierungsbehörden die Verpflichtung ein, soweit zweckmäßig, unter anderem die Kommission und die Agentur über jegliche Sicherheitsverletzungen und Integritäts
...[+++]verluste mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste zu unterrichten und der Kommission und der Agentur einen zusammenfassenden Jahresbericht über die eingegangenen Meldungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.