(2) Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, das
s alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in diesem Mitglie
dstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, d
ie nach de ...[+++]n für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.