Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat f
olgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft , nach der eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung verboten ist, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
...[+++] allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf , nach der eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist, sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen