1. Die Mitglieder der Beschwerdekammer wirken nicht an einem Besch
werdeverfahren mit, wenn dieses ihre persönlichen Interessen berührt, sie zuvor als Vertreter eines an diesem Verfahre
n Beteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwe
rde ist, mitgewirkt haben, unter anderem auch, im Fall einer Beschwerde in Anwendung von Artikel 54 Absatz 4, wenn sie an der Abgabe einer Stellungnahme in A
...[+++]nwendung von Artikel 54 Absatz 4 beteiligt waren, die sich auf dieselbe Genehmigung oder dieselbe Bescheinigung bezieht.