Bei der Annahme der Richtlinie
konnte der Rat den drei vom Europäischen Parla
ment am 29. Januar angenommenen Änderungen zustimmen, welche die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in ein System eingebracht werden, nachdem ein
Insolvenzverfahren gegen einen Teilnehmer eröffnet worden ist, sowie die Auflagen, welche die Mitgliedstaaten bei Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vorsehen können, zum Gegenstand
...[+++]haben.