Die Gewährung der Leistungen bei Invalidität muß für den Fall geregelt werden, in dem ein Arbeitnehmer, für den zunächst
Rechtsvorschriften gegolten haben, die auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellen, i
n der Zeit invalide wird, in der für ihn Rechtsvorschriften gelten, die auf die Versicherungsdauer abstellen, wobei die erstgenannten Rechtsvorschriften die Gewährung der Leistungen bei Invalidität von der Voraussetzung abhängig machen, daß der Arbeitnehmer vorher während eines bestimmten Zeitraums Geldle
...[+++]istungen bei Krankheit bezogen hat oder arbeitsunfähig war.