2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei länderübergreifenden verbraucherrechtlichen Streitigkeiten ein AS-Verfahren – auch ein Verfahren, das von natürlichen Personen im Sinn von Artikel 6 Absatz 1d durchgeführt wird –, bei dem die Streitigkeit beigelegt werden soll, in
dem dem Verbraucher eine Lösung auferlegt wird, nicht zur Folge hat, dass der Verbraucher den Schutz verliert, den er aufgrund der Bestimmungen genießt, von denen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, keine Ausnahmen per Vereinbarung geregelt werden können, und zwar in den Fällen, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593
...[+++]/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) vorgesehen sind.