G. in der Erwägung, dass die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zur Verwirklichung der – in Artikel 2 EGV festgelegten – Zielvorgaben der Europäischen Union eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellt (Artikel 98 und 99 EGV) und dass die derzeit vorhandenen wirtschafts- und sozialpolitischen Verfahren nicht ausreichen, um den Herausforderungen gerecht zu werden, mit denen sich die europäische Wirtschaft konfrontiert sieht; in der Erwägung, dass die wachsende wirtschaftliche Verflechtung innerhalb des Euroraums eine stärkere Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Vorfeld erfordert; in der Erwägung, dass die Exist
enz des Euro und der durch ihn bedingten ...[+++] einheitlichen Geldpolitik das Fehlen einer einheitlichen und klaren europäischen Wirtschaftspolitik deutlich aufgezeigt hat,