Die Exportkreditstelle des Teilnehme
rs muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Sch
adensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung ‚nicht transferierbar‘ oder ‚nicht konvertierbar‘ wird, nachdem die Exportkredi
tstelle die Haftung übernommen hat (Ein direkter Darlehensgeber
trägt jedo ...[+++]ch dieses Risiko.)