(12) Der Gleichbehandlungsgrundsatz sollte nicht dem Umstand e
ntgegenstehen, dass Unterschiede gemacht werden im Zusammenhang mit Gütern und Di
enstleistungen, bei denen sich Männer und Frauen insofern nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, als diese Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines Geschlechts bestimmt sind, wie im Falle der Mitgliedschaft in Privatklubs, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Klienten auf unterschiedliche Weise erbracht we
...[+++]rden oder sonstige Differenzierungskriterien gegeben sind.