5. Der Teil, in dem davon ausgegangen wird, dass selbst dann, wenn der Kläger alleine
den Nutzen und den Gebrauch des Miteigentums hat, dem Beklagten nicht der Nutzen des M
iteigentums gewährt werden kann in Form einer Entschädigung, wenn der Kläger keine Schuld daran hat
, dass der Beklagte sein Recht auf Nutzen und Gebrauch nicht in natura ausgeübt hat, ist rechtlich mangelhaft » (Kass., 19. September 2011, Arr. Cass., 2011, Nr. 47
...[+++]9).