L. in der Erwägung, dass – auch gemischtes – Altpapier, das aus der Abfalleigenschaft entlassen w
ird, obwohl es noch nicht ordnungsgemäß recycelt wurde, frei auf den We
ltmärkten gehandelt werden kann und dass die Schutzmechanismen der Verordnung über die Verbringung von Ab
fällen in Bezug auf eine umweltverträgliche Bewirtschaftung nicht mehr anwendbar sind; in der Erwägung, dass die Befreiung von Abfallströmen
...[+++] mit einem hohen Anteil an Nicht-Papier-Bestandteilen, der im Übrigen aufgrund der Nichtberücksichtigung von handelsüblichem gemischtem Papier weit höher als der Grenzwert von 1,5 % liegen könnte, von den Anforderungen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen eindeutig in Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG stehen könnte, gemäß dem die Verwendung des Stoffs insgesamt nicht zu schädlichen Umweltfolgen führen darf;