(1) Die Ko
mmission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatlichen Regelungen
mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Au
snahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb diese
s Mitglied ...[+++]staats zu behandeln.