Obgleich nur die Kommissio
n für das Bank- und Finanzwesen die Rechtssache beim Präsidenten des Handelsgerichts mittels des in Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 1989 vorgesehenen Verfahrens anhängig machen kann, gibt es übrigens keine einzige Bestimmung, die den Minderheitsaktionären verbietet, die Rechtssache aufgrund der gemeinrechtlichen Regeln beim zuständigen Richter anhängig zu machen - was die klagenden Parteien denn auch im Verfahren für einstweilige Verfügungen vor dem Richter getan haben, der dem Hof eine Frage vorlegt, und was sie vor dem Tatrichter tun können -, wenn sie der Meinung sind, dass das in B.7.3 dargelegte Verfahr
...[+++]en ihre Rechte nicht hinreichend hat gewährleisten können.