Mit dem königlichen Erlass vom 29. Dez
ember 1984 über die finanzielle und materielle Verwaltung der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung des staatlichen Unterrichtswesens, auf den in denselben Anlagen (Tätigkeit 40) verwiesen wird, wird Absatz 1 von Artikel 84 des Gesetzes vom 31. Juli 1984 (Sanierungsgesetz) ausgeführt und werden « die grundlegenden Bestimmungen im Zusammenhang mit d
er finanziellen und materiellen Verwaltung der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, die dem Gesetz vom 29. Mai 1959 unterliegen, festgelegt »
...[+++] (Bericht an den König zum vorerwähnten königlichen Erlass).