Ein Verfahrensunterschied, der durch die Tat
sache erklärt wird, dass sich in bestimmten Angelegenheiten die geltenden Normen aus der Aufnahme in die belgische Rechtsordnung ergeben von Regeln, mit denen mehrere St
aaten einverstanden sein mussten, ist im Prinzip durch das Interesse gerechtfertigt, das der Staat am Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen haben kann, und dieser Unterschied steht somit als solcher nicht im Widerspruch zu den Artike
...[+++]ln 10 und 11 der Verfassung.