(2) Ein Produkt gilt als sicher — soweit es um Aspekte geht, die durch die betreffenden nationalen Rechtsvo
rschriften geregelt werden —, wenn es den mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 28 und 30, in Einklang stehenden speziellen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das
Produkt vermarktet wird, über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Vermarktung dieses Produkts entspricht und keine speziellen Rechtsvor
...[+++]schriften der Gemeinschaft über die Sicherheit des betreffenden Produkts bestehen.