Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, wird erst be
stellt, nachdem der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende
geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, rechtzeitig und in jedem Fall vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 2004/39/EG angemessen umgesetzt wird, zuzulassen u
...[+++]nd zu beaufsichtigen.