Schließlich machen sowohl die griechischen Behörden als auch der Begünstigte geltend, dass selbst für den Fall, dass die Veräußerung von 2003 eine staatliche Bei
hilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellte, dieses Unternehmen, dessen Standort in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV f
örderfähigen Gebiet gelegen ist, nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 und nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben
...[+++]von 2002, die beide zum Zeitpunkt der Veräußerung anwendbar waren, für staatliche Beihilfen in Betracht kam.