(5) Da sich außerdem die ukrainischen Behörden, die beiden ukrainischen Ausfuhrunterne
hmen und die beiden südafrikanischen Ausführer verpflichtet haben, der Kommission regelmäßig ausführliche Verkaufsinformationen zu übermitteln und keine direkte oder indirekte Ausgleichsvereinbarung mit ihren Abnehmern einzugehen, und da die Ausfuhren aus beiden Ländern über eine begrenzte Anzahl von Käufern getätigt werde
n, wurde der Schluß gezogen, daß die ordnungsgemäße Einhaltung der Verpflichtungen von der Kommission wirksam überwacht werden kan
...[+++]n.