(1) Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatli
chen Regelungen mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört,
eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet u
nd dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitglieds
...[+++]taats zu behandeln.