(5) Ein Mitgliedstaat, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einer regionalen Fischereiorganisation eine Sichtungsmeldung
erhält, in der die Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs, das seine Flagge führt, gemeldet werden, übermittelt so rasch wie möglich die Meldung und sämtliche sachdie
nlichen Angaben der Kommission oder der von dieser benannten Stelle, die diese Auskunft gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisation für weitere Schritte im Einklang mit den von dieser Organisation g
...[+++]etroffenen Maßnahmen weiterleitet.