Hat der Rat unter Berücksichtigung d
es Standpunktes der Kommission auf der Grundlage von Artike
l 126 Absatz 6 AEUV beschlossen, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten einschlägigen Faktoren,
da sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaates betreffen, auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten nach Artikel 126 AEUV, einschließlich wie in
...[+++] Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere durch die Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und deren mögliche Verlängerung.