(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Org
anisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einer Repräsentationsvereinbarung zufließen, oder von Erträgen aus den Anlagen die
ser Einnahmen keine anderen Beträge als die Verwaltungskosten abziehen, es s
ei denn, die andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der die Repräsentationsvereinbarung geschlossen wurd
...[+++]e, hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.