Der Umstand, dass keinesfalls die Absicht besteht, in die den Regionen vorbehaltene Zuständigkeit einzugreifen, geht daraus hervor, dass m
an von den Regionen erwartet, dem König aktualisierte Informationen über ihre geltenden Vorschriften zu übermitteln, und dass der Anhang einfach dem Vertrag « informationshalber beigefügt wi
rd », so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Anhang selbst aufgrund dessen, dass er dem Mietvertrag zwingend beigefügt werden muss, zumindest in Bezug auf die Angabe der regionalen Normen einen nor
...[+++]mgebenden Wert hätte.